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Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen

WICHTIGER HINWEIS:
Seit dem 01.01.2023 ist das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen für Neuanträge zuständig!

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen.

Was ist der Unterschied zwischen Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen?

Die Tätigkeit von Dolmetscher:innen umfasst die mündliche Sprachübertragung.
Sprache im Sinne des Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, z.B. Gebärdensprache.

Bei einer schriftlichen Sprachübertragung (z.B. das Übersetzen einer Urkunde) spricht man von Übersetzer:innen.

Sie benötigen eine/n allgemein beeidigte/n Dolmetscher:in oder eine/r ermächtigte/n Übersetzer:in?

In der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank haben Sie die Möglichkeit einzeln oder kombiniert nach bestimmten Dolmetscher:innen bzw. Übersetzer:innen über den Namen, den Ort oder die Sprache zu suchen.

Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Eintragungen wird seitens des Landgerichts nicht geboten!

Sie haben Interesse an einer allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher:in oder eine Ermächtigung als Übersetzer:in?

Seit dem 01.01.2023 ist das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen für Neuanträge zuständig!

Zentrale Dolmetscher-Vergütungs-Vereinbarung

Mit Schreiben des Senators für Justiz und Verfassung vom 14.12.2017 wurde die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen dazu ermächtigt, Vereinbarungen nach § 14 JVEG mit DolmetscherInnen, die häufiger herangezogen werden, für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Geschäftsbereiches des SJV abzuschließen.

Sollten Sie Interesse an einem Abschluss eines solchen Rahmenvertrages haben, erhalten Sie weitere Informationen auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts